§1 NAME UND SITZ DES VEREINS
- Der Verein trägt den Namen „Junge Liberale Herzogenrath“.
- Der Sitz des Vereins ist Herzogenrath.
§2 GRUNDSÄTZE UND STELLUNG DES VEREINS
- Die Jungen Liberalen Herzogenrath sind eine selbstständige politische Jugendorganisation, in der sich junge, liberal denkende Menschen mit dem Ziel zusammengeschlossen haben, die Idee des Liberalismus weiterzuentwickeln und in die Praxis umzusetzen.
- Die Jungen Liberalen setzen sich das Ziel, die größtmögliche Freiheit des Einzelnen zu verwirklichen. Die Jungen Liberalen greifen die Probleme der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf und setzen sich für deren Interessen ein. Sie bekämpfen alle totalitären und diktatorischen Bestrebungen.
- Die Jungen Liberalen sind die Jugendorganisation der Freien Demokratischen Partei.
- Der Verein ist eine Untergliederung des Junge Liberale Kreisverbandes Aachen-Land, des Junge Liberale Bezirksverbandes Aachen, des Junge Liberale Landesverbandes Nordrhein-Westfalen e.V. und des Bundesverbandes Junge Liberale e.V. Der Verein ist Stadtverband im Sinne der Satzung des Landesverbandes.
§3 AUFNAHME ALS MITGLIED
- Mitglied des Vereins kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und nicht Mitglied einer politisch konkurrierenden Organisation ist. Über Ausnahmen zu letzterem entscheidet der Stadtvorstand. Mitglied kann nur eine natürliche Person sein.
- Jedes Mitglied erkennt mit seinem Beitritt die Grundsätze, die Satzungsregelungen und die Beitragsordnungen an.
- Die Mitgliedschaft muss in Textform beim Stadtvorstand beantragt werden. Sie wird wirksam, wenn die Aufnahme entweder vom Stadtvorstand dem Mitglied in Textform bestätigt wird oder der Stadtvorstand nicht binnen zwei Wochen nach Zugang des Aufnahmeantrages dem Mitglied die Ablehnung erklärt hat. Ist die Aufnahme des Antragsstellers in die Jungen Liberalen schon einmal abgelehnt worden oder ist er aus den Jungen Liberalen ausgeschlossen worden, so hat der Stadtvorstand den Antrag unverzüglich dem Bundesvorstand weiterzuleiten; in diesem Fall wird die Mitgliedschaft nur mit der Aufnahme durch den Bundesvorstand wirksam.
- Die sich aus der Landessatzung ergebenden Rechte des Landesverbandes zur selbstständigen Aufnahme von Mitgliedern sowie zum Widerspruch gegen die Aufnahme eines Mitgliedes bleiben unberührt.
§4 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
- Die Mitgliedschaft endet durch
a. Tod;
b. Austritt;
c. Ausschluss;
d. Karteibereinigungsverfahren;
e. Vollendung des 35. Lebensjahres. - Bei Ende der Mitgliedschaft im laufenden Geschäftsjahr besteht kein Anspruch auf anteilige Ermäßigung des für dieses Geschäftsjahr zu leistenden Beitrags.
- Der Austritt muss in Textform gegenüber dem Stadtvorstand erklärt werden. Der Beitritt in eine politisch konkurrierende Organisation gilt als sofort wirksamer Austritt.
- Bekleidet ein Mitglied bei Vollendung des 35. Lebensjahres bei den Jungen Liberalen ein Amt, so endet seine Mitgliedschaft erst mit dem Ablauf der Amtsperiode. Eine Wahl in ein Amt nach Vollendung des 35. Lebensjahres ist unzulässig.
- Voraussetzungen und Verfahren für Ausschluss und Karteibereinigungsverfahren richten sich nach der Landessatzung.
§5 FÖRDERER
Förderer kann unabhängig vom Lebensalter jede natürliche sowie jede juristische Person werden, die die Grundsätze des Vereins anerkennt und einen Förderbeitrag entrichtet. Der Antrag auf Förderereigenschaft ist in Textform an den Stadtvorstand zu richten. Sie wird wirksam, wenn der Stadtvorstand sie dem Antragsteller in Textform bestätigt. Dabei ist zugleich die Höhe des Förderbeitrages im Einvernehmen mit dem Förderer festzulegen. Förderer erwerben keine über das Informations- und Teilnahmerecht hinausgehenden Mitgliedsrechte.
Die Förderereigenschaft endet
a. Bei natürlichen Personen durch Tod;
b. Bei juristischen Personen durch Auflösung, Löschung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder
Ablehnung des Eröffnungsbeschlusses mangels Masse;
c. Kündigung;
d. Karteibereinigungsverfahren.
Die Kündigung durch den Förderer ist in Textform an den Stadtvorstand, die Kündigung durch den Verein ist in Textform an den Förderer zu richten. Sie ist nur zum Ende jeder Hälfte eines Geschäftsjahres zulässig. §4 Abs. 1 S. 2 und Abs. 4 gelten sinngemäß.
§6 ORGANE
- Organe des Vereins sind
a. der Stadtkongress;
b. die Mitgliederversammlung;
c. der Stadtvorstand. - Sie sind an diese Satzung gebunden
§7 DER STADTKONGRESS
- Der Stadtkongress ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Er wird öffentlich abgehalten.
- Er hat insbesondere folgende unübertragbare Aufgaben:
a. Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Stadtvorstandes;
b. Wahl der Kassenprüfer und ihrer Stellvertreter;
c. Änderung dieser Satzung sowie Verabschiedung und Änderung von
Geschäftsordnungen für die Organe des Vereins;
d. Verabschiedung und Änderung der Beitragsordnung;
e. Auflösung des Vereins. - Der Stadtkongress setzt sich aus sämtlichen Mitgliedern des Vereins zusammen.
- Der Stadtkongress tagt einmal in einem Geschäftsjahr. Er ist darüber hinaus unverzüglich einzuberufen, wenn die Mitgliederversammlung oder der Stadtvorstand es beschließen, oder ein Viertel der Mitglieder des Vereins durch an den Stadtvorstand gerichtete Erklärungen in Textform seine Einberufung fordert.
- Der Stadtkongress wird durch den Stadtvorsitzenden mit einer Frist von 14 Tagen einberufen.
Die Einberufung muss den Vorschlag einer Tagesordnung enthalten. Sie ergeht in Textform an alle Mitglieder. Die rechtzeitige Absendung der Einberufung genügt zur Einhaltung der Frist. - Ein ordnungsgemäß einberufener Stadtkongress ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Er kann jedoch Wahlen nur durchführen, wenn sie im Vorschlag der Tagesordnung angekündigt wurden.
§8 DURCHFÜHRUNG DES STADTKONGRESSES
- Jedes Mitglied und jeder Förderer hat Rederecht auf dem Stadtkongress. Stimmberechtigt sind nur solche Mitglieder, die mit ihrem für das laufende Geschäftsjahr fälligen Beitrag nicht in
Rückstand sind. - Antragsberechtigt sind jedes Mitglied, die Mitgliederversammlung, der Stadtvorstand sowie die Arbeitskreise.
- Der Stadtkongress wählt zu Beginn ein Präsidium und eine Protokollführung sowie nötigenfalls eine Zählkommission. Das Präsidium leitet den Stadtkongress. Das Protokoll ist von mindestens einem Mitglied von Präsidium und Protokollführung zu unterzeichnen.
- Wahlen zum Stadtvorstand finden geheim statt. Andere Wahlen sind offen, sofern nicht ein Mitglied widerspricht. Abstimmungen sind offen; der Stadtkongress kann jedoch eine geheime Abstimmung über einen Antrag, der kein
Geschäftsordnungsantrag ist, beschließen. - Eine zusätzliche digitale Teilnahme am Stadtkongress ist auf Antrag eines Mitgliedes durchzuführen. Dieser ist spätestens sieben Tage vor Beginn des Stadtkongresses einzureichen. Voraussetzung für die digitale Teilnahme ist, dass das Mitglied aus Gründen der Entfernung oder aufgrund von Krankheit nicht in Präsenz teilnehmen kann. Die Absicht einer digitalen Teilnahme ist dem Stadtvorstand vor Beginn des Stadtkongresses anzuzeigen. Digital anwesende Mitglieder können ihr Stimmrecht uneingeschränkt wahrnehmen. Im Falle einer geheimen Wahl kann das Mitglied sein Stimmrecht unter Geheimhaltung des Wahlrechts an ein anderes in Präsenz anwesendes Mitglied übertragen. Jedem in Präsenz anwesenden Mitglied kann höchstens ein Stimmrecht übertragen werden. Die Stimmrechtsübertragung ist dem Tagungspräsidium zu Beginn anzuzeigen.
- Der Stadtkongress fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit sind Sach- und Geschäftsordnungsanträge abgelehnt.
- Anträge haben dem Präsidium bei Kongressbeginn in Schriftform vorzuliegen.
- Der Stadtkongress kann weitere Regelungen in einer Geschäftsordnung treffen. Solange er sich eine solche nicht gibt, findet die Geschäftsordnung des Landeskongresses, hilfsweise die des Bundeskongresses Anwendung. Enthalten auch diese Geschäftsordnungen keine Regelungen, so ist die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages anzuwenden.
§9 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal in jedem Viertel eines Geschäftsjahres durch den Stadtvorsitzenden einzuberufen. Zur Einberufung genügt eine Bekanntmachung auf der Internetseite des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern des Vereins zusammen. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Förderer haben das Recht auf Teilnahme und Rede. Eine darüber hinaus gehende Öffentlichkeit kann die Mitgliederversammlung durch Beschluss ausschließen.
War die Mitgliederversammlung bei der Einberufung also als nicht öffentlich bezeichnet, so kann sie durch Beschluss die Öffentlichkeit zulassen. - Die Mitgliederversammlung dient dem Austausch zwischen Stadtvorstand und den Mitgliedern.
- Ihr stehen alle Aufgaben und Befugnisse des Stadtvorstandes zu, insofern dieselben nicht durch diese Satzung ausschließlich dem Stadtvorstand oder einem Mitglied des Stadtvorstandes zugewiesen sind.
- Der Stadtkongress kann eine Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung beschließen. §8 Abs. 7 S. 2 gilt entsprechend.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn drei stimmberechtigte Mitglieder des Stadtvorstandes anwesend sind.
- Für die Leitung und die Abstimmung in der Mitgliederversammlung finden die Vorschriften des §12 Abs. 4 und 6 entsprechende Anwendung.
§10 DER STADTVORSTAND
- Der Stadtvorstand ist das ausführende Organ des Vereins.
- Der Stadtvorstand besteht aus
a. dem Stadtvorsitzenden;
b. mindestens einem und bis zu drei stellvertretenden Stadtvorsitzenden;
c. dem Stadtschatzmeister;
d. bis zu fünf Beisitzern - Der Stadtvorsitzende, der Stadtschatzmeister und die stellvertretenden Vorsitzenden bilden den geschäftsführenden Stadtvorstand.
- Nur Mitglieder des Vereins können in den Stadtvorstand gewählt werden.
- Der Stadtvorstand kann weitere Mitglieder mit nur beratender Stimme kooptieren.
§11 WAHL DES STADTVORSTANDES
- Die Mitglieder des Stadtvorstandes werden durch den Stadtkongress in geheimer Wahl in der Reihenfolge des §10 Absatz 2 gewählt. Spätestens 13 Monate nach der Wahl des Stadtvorstandes muss der Stadtvorsitzende einen Stadtkongress nach Maßgabe dieser Satzung einberufen, der eine Neuwahl des Stadtvorstandes vornimmt. Die Mitglieder des geschäftsführenden Stadtvorstandes sind in einzelnen Wahlgängen zu wählen.
- Als Stadtvorsitzender ist gewählt, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Sollte kein Bewerber diese erreichen, so ist unverzüglich ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Sollte im zweiten Wahlgang kein Bewerber die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten, genügt in einem dritten Wahlgang die einfache Mehrheit.
- Die Wahl zu den stellvertretenden Stadtvorsitzenden findet als verbundene Einzelwahl statt. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat so viele Stimmen wie Ämter zu besetzen sind. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Erreichen nicht die benötigte Anzahl an Kandidaten die erforderliche Mehrheit, so ist im zweiten Wahlgang gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Bei erneutem Gleichstand ist zu losen.
- Als Stadtschatzmeister ist gewählt, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Sollte kein Bewerber diese erreichen, so genügt in einem zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit.
- Die Wahl der Beisitzer erfolgt in verbundener Einzelwahl nach den Vorschriften des Absatzes 3 entsprechend.
- Das Nähere über das Wahlverfahren regelt die für den Stadtkongress geltende Geschäftsordnung.
- Die Abberufung von Mitgliedern des Stadtvorstandes während der Amtszeit kann nur durch einen Misstrauensantrag erfolgen, der zugleich einen Nachfolger für jenes abzuberufende Vorstandsmitglied benennt. Der Antrag muss mit der Einberufung des Stadtkongresses den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt worden sein. Er bedarf zu seiner Annahme der absoluten
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. - Scheidet ein Mitglied des Stadtvorstandes aus anderen Gründen vorzeitig aus, so ist ein Nachfolger vom nächsten Stadtkongress für die verbleibende Amtszeit zu wählen. Scheidet der Stadtschatzmeister aus dem Amt aus, so bestimmt ausschließlich der Stadtvorstand zudem unverzüglich eines seiner Mitglieder dazu, die Aufgaben des Stadtschatzmeisters bis zum nächsten Stadtkongress wahrzunehmen.
- Tritt der Stadtvorsitzende bzw. der gesamte Stadtvorstand zurück, so ist binnen 6 Wochen ein Stadtkongress mit Neuwahlen des Vorsitzenden bzw. des Vorstandes durchzuführen. Bis dahin hat der geschäftsführende Stadtvorstand die Geschäfte weiterzuführen.
- Der Stadtkongress kann ehemalige Mitglieder, die nach §4 Abs. 1 lit. E aus dem Verein ausgeschieden sind und die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenvorsitzenden ernennen. Auf sie finden die Vorschriften dieser Satzung über Förderer Anwendung, sie sind jedoch von der Zahlung eines Förderbeitrages befreit.
§12 AUFGABEN DES STADTVORSTANDES
- Der Stadtvorstand entscheidet über die an ihn verwiesenen Anträge und führt die Beschlüsse des Stadtkongresses und der Mitgliederversammlung aus. Ausschließlich der Stadtvorstand erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben des Vereins. Seine Arbeitsweise regelt er im Rahmen der für ihn geltenden Geschäftsordnung selbst. Er erstattet jedem Stadtkongress einen Tätigkeitsbericht.
- Der Stadtvorstand tagt nicht öffentlich. Er kann durch Beschluss die Anwesenheit einzelner oder aller Mitglieder und Förderer des Vereins zulassen. Er ist vom Stadtvorsitzenden nach Bedarf sowie immer dann einzuberufen, wenn es mehr als die Hälfte der stimmberechtigten
Stadtvorstandsmitglieder in Textform verlangen. Die Einberufung muss in Textform erfolgen und mindestens drei Tage vor der Sitzung abgesandt werden. Die Frist kann in dringenden Fällen bis auf 24 Stunden abgekürzt werden. - Der Stadtvorstand ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens drei seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
- Der Stadtvorsitzende leitet die Sitzungen des Stadtvorstandes.
- Im Verhinderungsfalle treten an die in der Satzung vorgesehene Stelle des Stadtvorsitzenden die Mitglieder des geschäftsführenden Stadtvorstandes in der Reihenfolge des §10 Abs. 2, bei Verhinderung auch dieser die Beisitzer nach dem höchsten Lebensalter.
- Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung. Bei
personenbezogenen Abstimmungen kann geheim abgestimmt werden. §8 Abs. 5 S. 2 gilt entsprechend. - Zur außergerichtlichen Vertretung des Vereins ist jedes Mitglied des geschäftsführenden Stadtvorstandes einzeln ermächtigt. Zur gerichtlichen Vertretung sind der Stadtvorsitzende allein oder zwei Mitglieder des
geschäftsführenden Stadtvorstandes gemeinsam ermächtigt. Andere Mitglieder des Vereins können im Wege der Vollmacht ermächtigt werden. Diese bedarf der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstands.
§13 ARBEITSKREISE
Der Stadtvorstand kann für die politisch-programmatische Arbeit Arbeitskreise einrichten. Sie betreiben politische Willensbildung im Verein und beraten die Organe des Vereins sachverständig.
§14 FINANZWESEN
- Der Verein deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, öffentliche Zuwendungen und sonstige Einnahmen.
- Die jährliche Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch eine vom Stadtkongress zu verabschiedende Beitragsordnung festgelegt. Dabei kann der Beitrag nach dem Einkommen der Mitglieder gestaffelt werden. Die Beiträge der Mitglieder und die Förderbeiträge der Förderer sind mit Beginn des Geschäftsjahres fällig.
- Der Stadtschatzmeister hat die Finanzen des Vereins in Befolgung wirtschaftlicher Grundsätze zu verwalten und für eine ordnungsgemäße Buch- und Belegführung zu sorgen. Er hat die Beschlüsse des Stadtvorstandes hinsichtlich der Finanzbewegung umzusetzen. Er erstattet
dem auf das Ende eines Geschäftsjahres folgenden Stadtkongress einen Finanzbericht. Er hat ausschließlich dem Stadtvorstand auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und die dabei notwendigen Erläuterungen zu geben. - Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar eines jeden Jahres und endet am 31. Dezember im selben Jahr.
§15 KASSENPRÜFER UND KASSENPRÜFUNG
- Der Stadtkongress wählt zugleich mit der Wahl jedes Stadtvorstandes einen Kassenprüfer, der Mitglied des Vereins sein muss, aber nicht dem Stadtvorstand angehören darf.
- Der Kassenprüfer hat jederzeit das Recht, vom Stadtschatzmeister vollen Einblick in alle Unterlagen zu den Finanzen des Vereins und die dazu erforderlichen Erläuterungen zu verlangen. Er hat vor jedem Stadtkongress, auf dem ein neuer Stadtschatzmeister gewählt wird, eine Kassenprüfung durchzuführen und darüber diesem Kongress einen Bericht zu erstatten, der sich auch darüber zu verhalten hat, ob dem Stadtvorstand Entlastung erteilt
werden sollte.
§16 SATZUNGSÄNDERUNGEN
Änderungen dieser Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen des Stadtkongresses. Die Anträge auf Satzungsänderung müssen den Mitgliedern im Wortlaut schriftlich mit der Einberufung des Stadtkongresses zugegangen sein.
§17 AUFLÖSUNG
- Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder des Vereins. Der Antrag auf Auflösung muss den Mitgliedern im Wortlaut schriftlich mit der Einberufung des Stadtkongresses zugegangen sein.
- Sollte eine solche Mehrheit auf dem Stadtkongress nicht erreicht worden sein, so kann der Stadtvorstand eine Urabstimmung aller Mitglieder abhalten, die auch oder ausschließlich als Briefabstimmung durchgeführt werden kann.
- Im Falle der Auflösung wird ausschließlich der geschäftsführende Stadtvorstand damit beauftragt, die laufenden Geschäfte des Vereins zu beenden, die Forderungen einzuziehen und die Gläubiger zu befriedigen.
- Das verbleibende Vereinsvermögen fällt im Falle der Auflösung dem FDP Stadtverband Herzogenrath an.
§18 INKRAFTTRETEN
- Diese Satzung tritt mit der Annahme in Kraft.
- Ein bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung gebildeter Stadtvorstand gilt als Stadtvorstand im Sinne dieser Satzung und führt die Geschäfte bis zum Ende seiner Amtszeit fort.
1. Änderung durch den 3. ord. Stadtkongress vom 27. Juni 2022